Die Gartenordnung

Gartenordnung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V.

Auf der Kreisvorstandssitzung am 24. Oktober 1995 beschlossen. Sie tritt am 01. Januar 1996 in Kraft, geändert durch Kreisvorstandssitzung am 22. März 1997

1. Allgemeines

Die Gartenordnung enthält die Regeln für die Nutzung und Gestaltung der Kleingärten sowie für das Zusammenleben in den Kleingartenanlagen.
Die Gartenordnung ist Bestandteil der Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die Rechte und Pflichten der Pächter von Kleingärten.

2. Gemeinschaftseinrichtungen

2.1. Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sind auf die gegenseitige Achtung und Unterstützung, kameradschaftliche Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im individuellen Verhalten auszurichten.
2.2. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der Pächter zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichtet.
Eine finanzielle Leistung sollte eine Ausnahme sein. Leistungen für die Gemeinschaft sind in der Regel nicht rückzahlbar.
Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Pächter Ersatzpersonen gestellt bzw. ein finanzieller Ausgleich geleistet werden.
Entsprechende Details sind durch den Verein festzulegen.
Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht geleistete Stunden können zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes führen.
Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Pächter zur Erschließung Kleingartenanlage oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluß des Vereins anteilig vom nachfolgenden Pächter erstattet werden.
2.3. Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind Eigentum des Vereins und schonend zu behandeln, um Beschädigungen zu verhindern.
Der zur Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Vereins zulässig.
Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, ist der Nutzer haftbar und auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.
2.4. Die Wege vor den Kleingärten sind von den Pächtern des jeweils angrenzenden Kleingartens in gutem Zustand zu halten. Baumaterial u.a. darf nur kurzfristig, unter Beachtung der üblichen Sicherheitsbestimmungen, außerhalb des Kleingartens gelagert werden, wenn dadurch keine Behinderung bei der Benutzung der Wege entsteht.

3. Kleingärten

3.1. Die Übergabe der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Erholung im Sinne der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
Der Pächter übernimmt mit dem Abschluß des Kleingartenpachtvertrages die Verantwortung für eine nichterwerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.
Die kleingärtnerische Nutzung ist die Kombination des nicht erwerbsmäßigen Anbaues von Obst, Gemüse, Blumen und anderen Gartenbauerzeugnissen durch den Kleingärtner oder seine Familienangehörigen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.
3.2. Jeder Pächter kann seinen Kleingarten bei Einhaltung der Festlegungen des Kleingartenpachtvertrages und der Kleingartenordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch gestalten und nutzen.
Wenn aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen der Pächter vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vereins einen Betreuer einsetzen.
Analog sollte auch bei anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen verfahren werden.
Diese Genehmigung muß jährlich erneuert werden.
3.3. Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche des Gartens ist für den Anbau von Obst und Gemüse zu nutzen. Mindestens 10 % der Gesamtfläche des Gartens muß als zusammenhängende Fläche als Grabeland genutzt werden. Ausnahmen sind durch den Verein zu prüfen und dem Zwischenpächter zur Genehmigung vorzulegen.
In den Kleingärten sind bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm zu pflanzen. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sind zu pflegen und zu erhalten, wenn benachbarte Gärten nicht beeinträchtigt werden.
Die im Anhang festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten.
Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde oder andere Bodenbestandteile entnommen bzw. dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden.
3.4. Zur Gartengestaltung sind als Gehölze vorrangig standorttypische Arten auszuwählen.
Die Anpflanzung hochwachsender Laub- und Nadelgehölze (z.B.: Fichten jeder Art, Kiefern, Birken) ist im Kleingarten nur zulässig, wenn die kleingärtnerische Nutzung des Gartens nicht beeinträchtigt wird und der Stammdurchmesser, in der Höhe von einem Meter, 9 cm nicht übersteigt.
Bei Ziersträuchern sollten nur niedrige und halbhohe Wuchsformen (bis 2,50 m) zu pflanzen, sofern sie nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten.
3.5. Auf Beschluß des Vereins kann
– die Haltung von Kaninchen, Hühnern und Tauben in Volieren zugelassen werden, wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt und die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich gestört wird,
– das Mitbringen von Haustieren, z.B. Hunde und Vögel, in die Kleingartenanlage gestattet werden, wenn der Pächter des Kleingartens dafür sorgt, daß niemand belästigt wird.
Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang. Katzen haben grundsätzlich Halsglöckchen zu tragen.
Für Schäden und Verunreinigungen, die ein Tier verursacht, haftet der Eigentümer bzw. der Besitzer.

4. Bauwerke

4.1. Die Errichtung von Bauwerken (Lauben) hat auf der Grundlage der maßgebenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes ,der Brandenburgischen Bauordnung und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlagen zu erfolgen. Unter Beachtung des Grundsatzes, daß nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist, darf er einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz eine bebaute Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten.
Die Zustimmung des Zwischenpächters ist über den Verein einzuholen. Abweichungen von der Bauzustimmung sind nicht erlaubt.
An Lauben, die vor dem 03.10.1990 auf der Grundlage einer Baugenehmigung errichtet wurden und unter Bestandsschutz des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes stehen, sind Erweiterungen nicht zulässig.
Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 5 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.
4.2. Mit Zustimmung des Vereins können Wind- und Sichtschutzblenden errichtet werden. Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m sind zulässig.
Weiterhin ist es gestattet ortsunveränderliche Sitzplätze sowie Zier- und Wasserpflanzenteiche mit flachem Randstreifen bis max. 10 m² Grundfläche anzulegen. Bei der Anlage von Gartenteichen sind vorrangig Lehm-Ton-Dichtungen oder Folien zu verwenden. Industriell gefertigte Teiche bis zu einer Größe von 5 m² können ohne Zustimmung errichtet werden.
Je Kleingarten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus ohne festen Boden) oder Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 m² und einer Höhe bis 2,20 m mit Zustimmung des Zwischenpächters errichtet werden.
Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand für Kleingewächshäuser, Folientunnel und -zelte muß mindestens 1 m betragen. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist nur das Aufstellen von transportablen Kleintierställen zulässig. Bei Pächterwechsel besteht für diese Baulichkeiten kein Entschädigungsanspruch.
4.3. Das auf die Sommermonate zeitbegrenzte Aufstellen von transportablen Planschbecken bis zu 9 m² Grundfläche und 75 cm Höhe sowie Spielzelten im Bereich der Kleingärten ist statthaft.
Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 m² Grundfläche (Höhe maximal 1,25 m) ist möglich. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.
Für vorhandene, in den Sommermonaten zeitbegrenzt aufzustellende transportablen Plastikschwimmbecken, gilt ein Bestandschutz bis 31.12.1998.
4.4. Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Kleingartenanlagengrenze oder im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Zwischenpächter abhängig.
4.5. Das Errichten von Garagen, festen Feuerstellen mit Esse und ortsunveränderlichen Kleintierställen sowie sonstigen Auf- und Anbauten, die den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes widersprechen, ist unzulässig.
4.6. Bei rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Kleingärten hat der Pächter die unverzügliche Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu seinen Kosten vorzunehmen.

5. Umwelt und Naturschutz

5.1. Jeder Pächter übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg.
Bei der Nutzung der Kleingärten ist dem Erhalt, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen.
5.2. Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,5 m von der Nachbargrenze einzuhalten.
Fäkalien sind nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter zu beseitigen.
Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nur gestattet, wenn dies zur Bekämpfung von Krankheiten unabdingbar ist. Für das Verbrennen oder das anderweitige Beseitigen der beim Obstbaumschnitt anfallenden Äste und Zweige (ohne Laub) gelten die Festlegungen der örtlichen Behörden. Nicht gestattet ist das Abbrennen von Weg- und Feldrainen.
5.3. Jeder Pächter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß und umweltschonend zu bekämpfen. Beim Auftreten von meldepflichtige Krankheiten sind durch den Pächter der Verein und die zuständigen Behörden zu informieren. Die von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sind zu befolgen.
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmittel ist verboten.
5.4. Zur Gewährleistung des Vogelschutzes sollten die Pächter Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für Vögel einrichten. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.

6. Ordnung und Ruhe

6.1. Das Befahren der Kleingartenanlagen mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Zwecke des sofortigen Be- und Entladens, zu vom Verein festgelegten Terminen außerhalb der Ruhezeiten, gestattet. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen u.a. ist in der Kleingartenanlage nur auf ausdrücklich dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen im Bereich der Kleingartenanlagen ist untersagt. Weitere Festlegungen kann der Verein treffen
6.2. Jeder Pächter ist verpflichtet, die für die Kleingartenanlage durch den Zwischenpächter oder den Verein festgelegte Ordnung zur Benutzung der Wege, zum Schließen der Tore oder Türen der Anlage einzuhalten.
6.3. Die Pächter sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und seine Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten.
Besondere Ruhe ist zu wahren:
täglich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr
vor 8.00 und nach 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
Arbeitsgeräte mit hohem Geräuschpegel können nur von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.
Weitere Einschränkungen durch den Verein sind möglich.
Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten sind auf solche Lautstärke abzustimmen, daß niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

7. Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung, sind vom Pächter nach schriftlicher Aufforderung in einer angemessenen Frist zu beheben. Fortgesetzte Zuwiderhandlungen führen zur Kündigung der Pachtvertrages.

8. Hausrecht

8.1. Der Verein bzw. dessen Bevollmächtigte sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt, die Kleingärten und Gartenlauben im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen, zu betreten.
8.2. Der Verein ist berechtigt Familienangehörigen der Pächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlagen zeitbegrenzt zu untersagen. Dieses Verbot ist öffentlich bekanntzumachen

9. Schlußbestimmungen

Der Verein ist zur Durchsetzung der Gartenordnung verpflichtet. Schwerwiegende Verstöße sind dem Zwischenpächter zu melden.
Der Verein kann nach Abstimmung mit dem Zwischenpächter Ergänzungen und spezifische Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Gartenordnung in seiner Kleingartenanlage beschließen, sofern sie ihr nicht widersprechen.

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

1. Kleingewächshaus
Ein Kleingewächshaus im Sinne dieser Gartenordnung ist ein Bauwerk, daß im wesentlichen aus lichtdurchlässigen stabilen Material hergestellt ist, eine Gründung, die die Tragfähigkeit gewährleistet, besitzt und nach unten nicht versiegelt ist.
2. Versiegelte Fläche
Eine versiegelte Fläche im Sinne dieser Gartenordnung, ist die Herstellung einer wasserundurchlässigen tragfähigen Schicht wie z.B.: Beton, Bitumen usw. Dazu zählen auch die Standflächen der Lauben, Terrassen und Wege.
3. Grabeland
Grabeland im Sinne dieser Gartenordnung ist eine Bodenfläche, die in der Regel jährlich umgegraben wird und mit Gemüsepflanzen, Erdbeeren, Kartoffeln usw. bestellt ist.
4. Kleingärtnerisch genutzten Fläche
Bestandteil der kleingärtnerisch genutzten Fläche sind
– das Grabeland,
– die Standflächen der Obstbäume und Sträucher mit den Abstandsflächen sowie
– die Anpflanzungen von ein- und mehrjährigen Stauden und Blumen.
5. Zwischenpächter
Zwischenpächter ist der Inhaber des Hauptpachtvertrages mit dem Eigentümer des genutzten Grund und Bodens.

Pflanz- und Grenzabstände von Obstgehölzen und -sträuchern in den Kleingärten

Sorte Art Stammhöhe bis cm Reihenent- fernung m Abstand in der Reihe m Mindestentfernung von der Grenze m
Apfel Niederstämme 60 3,50-4,00 2,501,00 2,00
  Viertelstamm 80 Einzelbaum 3.00
Birne Niederstämme 60 3,00-4,00 3,00-4,00 2,00
  Viertelstamm 80 Einzelbaum 3.00
Quitte   3,00-4,00 2,501,00 2,00
Sauerkirsche Niederstamm 60 4,00 4,00-5,00 2,00
Pflaume Niederstamm 60 3,50-4,00 3,50-4,00 2,00
Pfirsich Aprikose Niederstamm 60 3,50-4,00 3,00 2,00
Süßkirsche   Einzelbaum 3,00
Obstgehölze in Heckenform und andere kleinkronige Baumformen   2,00
Johannisbeere, schwarz Büsche 2,50 1,50 – 2,00 1,25
Johannisbeere, rot und weiß Büsche und Stämmchen 2,00 1,00 – 1,25 1,00
Stachelbeere Büsche und Stämmchen 2,00 1,00 – 1,25 1,00
Himbeere in Spaliererziehung   1,50 0,40 -0,50 0,75
Brombeere in Spaliererziehung rankend 2,00 2,00 1,00
Brombeere in Spaliererziehung aufrechtstehend 1,50 1,00 0,75
Ziergehölze und -hecken   1,00
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