Die Satzung

Satzung des Biogarten Prieros e.V. 

Satzung des Biogarten Prieros e.V. - 18.7.2023

Satzung als PDF

1. ALLGEMEINES

Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form sowie für das diverse Geschlecht. Die sich aus der Satzung ergebenden Ämter stehen Frauen und Männern sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 7 Finanzielle Mittel
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstands
§ 11 Bestellung des Vorstands
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Datenschutz
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
§ 18 Schlussbestimmung

Satzung des gemeinnützigen Vereins „Biogarten Prieros e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Biogarten Prieros. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 15754 Heidesee, OT Prieros, Mühlendamm 14.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein entsprechend § 1 Absatz 2 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung

  • der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei,
  • das Schaffen von Rahmenbedingungen, die eine umweltbewusste kleingärtnerische Nutzung des Bodens gemäß § 1 Bundeskleingartengesetz ermöglichen,
  • Landschaftspflege, Naturschutz sowie die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere (Biodiversität),
  • Betätigung im Verein mit Gleichgesinnten und damit Erhaltung des Gemeinsinns,
  • Schaffung von Integrationsmöglichkeiten und Übernahme von Aufgaben im sozialen Umfeld.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Etablierung eines naturkundlichen Gartens mit für die Dahme-Spreewald-Region typischen Biotopen sowie eines Biogartens mit dem Schwerpunkt Klein- und Erholungsgärten und deren Gestaltung zu natürlichen Lebensräumen (Schutz von Natur und Umwelt im siedlungsnahen Raum). Der Biogarten steht Interessierten für individuelle Besuche, Führungen und Fachvorträge offen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 10. Januar des laufenden Jahres fällig. Bei Aufnahme im Laufe eines Jahres bis zum 10. des auf den Eintritt folgenden Monats.

(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(5) Der Vorstand kann einem Mitglied die Beitragszahlung aus wichtigen Gründen stunden. Als Grundlage dient die Beitragsordnung.

§ 7 Finanzelle Mittel

(1) Der Biogarten Prieros finanziert seine Tätigkeit aus

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Zuwendungen vom Landkreis
  3. Zuwendungen von der Gemeinde Heidesee
  4. Spenden
  5. Patenschaften
  6. Kooperationen
  7. sonstigen Einnahmen

(2) Der Vorstand ist verantwortlich, dass die Buchhaltung und Kassenführung zweckmäßig eingerichtet sind und die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.

(3) Der Vorstand hat ein Haushaltsplan aufzustellen und vor Beginn des Geschäftsjahres dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister.

(2) Jeweils zwei der unter 9.1 genannten Mitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Biogartens im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins Biogarten Prieros e.V. obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 11 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt postalisch oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(3) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Biogarten Prieros e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Biogarten Prieros nach Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten, an den Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V., zwecks Verwendung für die Kleingärtnerei, Landschaftspflege, Naturschutz sowie die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere (Biodiversität).

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Biogarten Prieros e.V. die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 

§ 19 Schlussbestimmung

(1) Der Gerichtsstand des Biogartens Prieros e. V. ist Königs Wusterhausen/Cottbus.

(2) Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Wildau, 18.07.2023

Urkunde Gründung des Biogarten in Prieros

Gründungsmitglieder

  • Holger Neujahr
  • Andrea Steinhöfel
  • Daniel Broßuleit
  • Melanie Brinkmann
  • Gerd Lüdtke
  • Gerlinde Irmscher
  • Michael Schulze
  • Thomas Steinhöfel
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