Die Gartenordnung

Gartenordnung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V.

Auf der Kreisvorstandssitzung am 24. Oktober 1995 beschlossen. Sie tritt am 01. Januar 1996 in Kraft, geändert durch Kreisvorstandssitzung am 22. März 1997

Inhaltsverzeichnis

  1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)

1.1    Begrifflichkeiten

1.2    Kleingärtnerische Betätigung

1.3    Grundlagen

  1. Die Nutzung des Kleingartens

2.1    Pächter und Nutzer des Kleingartens

2.2    Bewirtschaftung des Kleingartens

2.3    Pflanzen im Kleingarten

2.4    Koniferen

2.5    Abstände von Gehölzen

2.6    Schutz der heimischen Fauna

2.7    Einsatz chemischer Mittel

  1. Bebauung in Kleingärten

3.1    Gartenlaube

3.2    Errichten oder Verändern von Bauwerken

3.3    Elektro- und Wasserversorgung

3.4    Erneuerbare Energie

3.5    Fäkalien und Abwasser

3.6    Müll

3.7    Gewässerrandstreifen

3.8    Gewächshaus

3.9    Feucht-Biotop

3.10  Badebecken

3.11  Betreiben und Umgang von Feuerstätten

3.12  Umgang mit Flüssiggas und Betrieb von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit

3.13 Spielhaus/Spielgeräte

3.14 Rückbau/Beseitigung

3.15 Waffen

  1. Tierhaltung

4.1    Hunde und Katzen

4.2    Bienen

4.3    Natur-, Arten-, Vogel- und Biotopschutz

  1. Wege und Einfriedungen

5.1    Pflege der Wege

5.2    Grenzgestaltung

5.3    Instandhaltungsarbeiten

5.4    Gemeinschaftswege und -flächen

  1. Kompostierung und Entsorgung

6.1    Kompostierung

6.2    Entsorgung

6.3    Verbrennen

6.4    Umgang mit Asbest

  1. Sonstige Bestimmungen

7.1    Persönliche Arbeitsleistungen

7.2    Verhalten in der Kleingartenanlage

7.3    Kfz in der Kleingartenanlage

7.4    Elektronische Überwachungseinrichtungen

7.5    Pflichten des Pächters

7.6    Vertragswidriges Verhalten

7.7    Zutrittsrecht

7.8    Hausrecht

8.0    Schlussbestimmungen

 

Grundlage dieser Rahmengartenordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Pachtverträge.

 

  1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)

    1.1 Begrifflichkeiten

    Kleingärten (KG) sind Gärten, die dem Kleingärtner für nichtkommerzielle gärtnerische Aktivitäten, insbesondere zur Selbstversorgung mit Gartenprodukten (kleingärtnerische Nutzung) und zur Erholung, zur Verfügung stehen. Diese Gärten sind in Kleingartenanlagen angeordnet, in denen mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.

    Die Kleingartenanlage (KGA) ist ein integraler Bestandteil des städtischen oder gemeindlichen Grünsystems und grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage werden vom Kleingärtnerverein festgelegt.

1.2 Kleingärtnerische Betätigung

Die Ausgestaltung, Pflege und Bewahrung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind zentrale Aspekte der kleingärtnerischen Tätigkeit, die vor allem auf ökologischer Nachhaltigkeit beruhen sollte. Dabei ist es wichtig, die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes einzuhalten (siehe Anlage 1) sowie das Erlangen gärtnerischen Wissens zu fördern und die entsprechenden Fähigkeiten zu entwickeln und zu bewahren.

1.3 Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Boden-, Pflanzen-, Natur- und Umweltschutz sowie zu Ordnung, Sicherheit und Brandschutz gelten uneingeschränkt für die KGA, sofern das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie örtliche Vorschriften und Regelungen nichts anderes vorsehen.

Der Kleingärtner, auch als Pächter bezeichnet, ist verpflichtet, diesen Anordnungen Folge zu leisten. Dabei obliegt es dem Vorstand der KGA, Anleitung und Überwachung zu gewährleisten.

 

  1. Die Nutzung des Kleingartens

 

2.1 Pächter und Nutzer des Kleingartens

Die Bewirtschaftung des KG obliegt ausschließlich dem Pächter und den Personen, die seinem Haushalt angehören. Nachbarschaftshilfe bei der Pflege des Gartens ist erlaubt. Sollte diese Hilfestellung länger als sechs Wochen andauern, ist der Vorstand darüber zu informieren. Es ist nicht gestattet, den Garten Dritten zu überlassen oder weiter zu verpachten.

2.2 Bewirtschaftung des Kleingartens

Gemäß den Bestimmungen des BKleingG ist es von zentraler Bedeutung, dass das Hauptaugenmerk bei der Pflege und Nutzung des Gartens auf die traditionelle Kleingartenbewirtschaftung gelegt wird. Diese beinhaltet die Anpflanzung von Gemüse, Obst und gegebenenfalls Kräutern auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche in einem ausgewogenen Verhältnis. Dabei müssen die angebauten Pflanzen Kulturpflanzen sein, da Wildpflanzen auch in der freien Natur gesammelt werden können. Es ist erforderlich, dass auf diesem Teil der Fläche eine klare kultivierte Struktur erkennbar ist, sei es durch die Anlage von Fruchtfolge-Beeten oder die Anwendung von Mischkulturen. Ein Teil dieses Drittels umfasst das Grabeland, welches mindestens zehn Prozent der Parzellengröße ausmachen muss.

 

Die übrige unbebaute Fläche sollte ebenfalls mit Pflanzen begrünt werden, wobei darauf zu achten ist, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewirtschaftung des KG sollte dabei ökologisch nachhaltigen Prinzipien folgen. Eine Gestaltung, die ausschließlich aus totem Kies oder Schotter besteht, wird nicht gestattet.

2.3Pflanzen im Kleingarten

Einige Pflanzenarten dürfen aus verschiedenen Gründen nicht im KG angebaut werden, sei es aufgrund ihrer Wuchsstärke, der Übertragung von Krankheiten oder ihrer invasiven Natur. Jeglicher unkontrollierte Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist umgehend zu entfernen (siehe Anlage 2).

Bäume und Sträucher (mit Ausnahme von Kulturobstgehölzen wie Kern- und Steinobst) dürfen im KG eine maximale Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.

Beim Pflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern müssen Mindestpflanz- und Grenzabstände eingehalten werden, die vom Stammmittelpunkt aus gemessen werden. Diese Abstände können in den Regelungen der Vereine größer festgelegt sein (siehe Anlage 3).

Bei der Anpflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls darauf zu achten, dass die Grenzabstände eingehalten werden, die richtigen Pflanzen gemäß Anlage 4 ausgewählt werden und die vorgeschriebene maximale Höhe eingehalten wird (siehe Punkt 5.2).

 

2.4 Koniferen

Im KG sind Koniferen nicht erlaubt. Falls solche bereits vorhanden sind, müssen sie entfernt werden. Für die Entfernung von Hecken aus Nadelgehölzen, einschließlich Thuja, gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Februar 2027. Sollte während dieser Zeit ein Pächterwechsel auf einer betroffenen Parzelle mit vorhandenen Koniferenhecken stattfinden, müssen diese Hecken sofort entfernt werden.

 

2.5 Abstände von Gehölzen

Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen (gemessen von der Grundstücksgrenze bis zum Stammmittelpunkt der Gehölze) siehe Anlage 3.

2.6Schutz der heimischen Fauna

Es ist wichtig, bei Schnittmaßnahmen oder beim Entfernen von Gehölzen die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen, insbesondere das Naturschutzgesetz. Im KG gelten jedoch besondere Regelungen: Es ist grundsätzlich erlaubt, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie beherbergen aktive Nester von Vögeln oder unterliegen speziellen Schutzbestimmungen gemäß der örtlichen Baumschutzsatzung.

2.7Einsatz chemischer Mittel

Es wird dringend davon abgeraten, chemische Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide) einzusetzen. Im KG sollten ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die für den nichtberuflichen

 

 

Gebrauch im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassen sind. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische Pflanzenschutzmittel nur von Personen angewendet werden, die über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz verfügen.

Die Verwendung jeglicher chemischen Pflanzenschutzmittel auf Wegen und Plätzen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gartens, ist strengstens untersagt. Ebenso ist der Einsatz anderer Substanzen zur Unkrautbekämpfung, wie Salz, Essig oder Reinigungsmittel nicht gestattet.

  1. Bebauung in Kleingärten


3.1 Gartenlaube

Im KG ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich eines überdachten Freisitzes gestattet. Diese Laube darf aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein (Anlage 5). Eine Vermietung ist untersagt. Weitere Baulichkeiten sind grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, sie fallen unter die Ausnahmen gemäß der Abschnitte 3.2, 3.8 und 4.

Für alle vor dem 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben (Vorlage einer Bauzustimmung) und andere bauliche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen, gelten die Bestandschutzregeln gemäß § 20a Punkt 7 BKleingG.

3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) von Gartenlauben und anderen Baukörpern in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG sowie den unter Abschnitt 3.1 genannten Bestimmungen und erfordert die schriftliche Zustimmung des Kreisverbands. Einfriedungen innerhalb des KG sowie Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Um einen Sicht- und Windschutz am Sitzplatz zu erreichen, kann ein Rankgerüst mit entsprechender Bepflanzung und einer maximalen Höhe von 2 m errichtet werden.

 

Der Pächter ist verantwortlich für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen. Die Bauarbeiten dürfen erst beginnen, nachdem die Bauerlaubnis erteilt wurde. Der Grenzabstand wird vom Vereinsvorstand festgelegt, darf jedoch 1 m nicht unterschreiten. Zusätzlich muss eine Bodenfreiheit von mindestens 20 cm bei Windschutzblenden eingehalten werden. Für die Außengrenze gelten die Be­stimmungen der Brandenburgischen Bauordnung.


Weitere Festlegungen wie Fundamente, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Kreisverband, der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann. Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im KG nicht gestattet.

Ergänzend zur erforderlichen Grundfläche für den Bau der Laube ist es gestattet, höchstens 10 Prozent der übrigen Fläche des KG zu versiegeln.


3.3Elektro- und Wasserversorgung

Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des entsprechenden Versorgungsunternehmens entsprechen. Über die Installation der Anschlüsse in der KGA entscheidet der Kleingartenverein in Abstimmung mit dem Kreisverband.

 

 

Die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA und die Nutzung von Oberflächen- oder Regenwasser liegen in der Entscheidungsbefugnis des Kleingärtnervereins. Regenwasser sollte grundsätzlich als Gießwasser verwendet werden. Das Ableiten von Regenwasser (z. B. über Dachrinnen oder Regenfässer) außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet. Der Wasserverbrauch ist unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten rationell zu gestalten.


3.4 Erneuerbare Energie


Das Errichten von Windgeneratoren ist untersagt. Die Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, die eine Leistung von maximal 800 Watt haben, erfordert die Genehmigung des Kreisverbands.

3.5 Fäkalien und Abwasser

Fäkalien und Abwasser müssen ordnungsgemäß in zugelassenen und genehmigten Auffanggruben gesammelt und entsorgt werden. Die Behälter, die dafür verwendet werden, müssen einen Eignungsnachweis besitzen (gemäß DIN EN ISO 9001 mit einer Zulassungsnummer vom DIBT) oder ihre Eignung durch eine ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitsprüfung gemäß den Normen DIN 1986-30 und DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 g nachweisen. Die Dichtheit der Gruben muss auf Verlangen und spätestens bei Pächterwechsel von zertifizierten Fachbetrieben bestätigt werden. Die Nachweise über Dichtheit und Entsorgung müssen aufbewahrt werden. Der Umgang mit Abwasser muss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.


3.6 Müll


Die Müllentsorgung in der KGA fällt in den Verantwortungsbereich des Vorstands, der mit dem Versorgungsunternehmen einen Vertrag abschließt. Die Kosten für die Entsorgung werden auf alle Mitglieder gleichmäßig verteilt. Restabfälle, die in den Kleingärten anfallen, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.


3.7 Gewässerrandstreifen

Bei der Errichtung von Gebäuden, Anlagen und bei Pflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer oder Böschungsoberkante) entlang von Gewässern einzuhalten.

Weitere Festlegungen, die sich aus Auflagen zum Schutz von Wasserschutzgebieten ergeben, müssen von den Vorständen bekannt gemacht und in die Gartenordnung des Vereins aufgenommen werden.

3.8Gewächshaus

Nach vorheriger Genehmigung durch den Kreisverband/Vorstand können ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Folienzelte müssen der Größe des Gartens angepasst werden. Die Fläche des Gewächshauses darf 12 m² nicht überschreiten, und seine Höhe ist auf maximal 2,20 m begrenzt. Es ist ein Mindestabstand von einem Meter zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten.

Die Gartenordnungen der Vereine können eventuell kleinere Maße vorsehen, jedoch ist der Mindestabstand verpflichtend einzuhalten. Bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung muss das Gewächshaus entfernt werden.

3.9Feucht-Biotop

In einem KG darf ein künstlich angelegter Teich als Feuchtbiotop bis zu einer Größe von maximal 10 qm, einschließlich eines flachen Randbereichs, angelegt werden. Der Erdaushub bleibt dabei auf der Parzelle und muss in die Gestaltung des Teiches integriert werden. Die Tiefe des Teiches ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Abdichtung des Teiches können entweder Lehm, Ton oder geeignete Kunststoffe verwendet werden. Es ist möglich, dass die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder Kommunen zusätzliche Beschränkungen bezüglich der Größe festlegen.

Es ist erforderlich, Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu treffen. Die Sicherung und Verantwortung für alle Wasseranlagen auf der Parzelle, einschließlich des Teiches, obliegen dem jeweiligen Pächter gemäß den geltenden Verkehrssicherungspflichten.

3.10
Badebecken

Der Vorstand des entsprechenden Kleingärtnervereins kann während der Gartensaison transportable Badebecken mit einem maximalen Fassungsvermögen von 5 cbm und einer maximalen Füllhöhe von 75 cm genehmigen. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 90 cm über dem Beckenboden liegen. Wird die notwendige Desinfizierung des Wassers mit Chlor erreicht, ist die Chlorzugabe spätestens vier Wochen vor dem Ablassen des Wassers zu beenden. Für eine fachgerechte Entsorgung ist der Pächter verantwortlich. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und den Zeitraum für die Nutzung weiter einschränken.

3.11
Betreiben und Umgang von Feuerstätten

Es ist untersagt, Feuerstellen wie Öfen, Herde und Kamine im KG und den dazugehörigen Gebäuden zu errichten oder zu betreiben, es sei denn, es besteht Bestandsschutz (Errichtung vor dem 3.Oktober 1990), wobei dann eine Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers sowie regelmäßige Überprüfungen gemäß der geltenden Gesetze vorliegen müssen. Die Rauchentwicklung darf die Nutzung benachbarter Parzellen oder Grundstücke nicht beeinträchtigen. Der Betreiber ist verpflichtet, alle damit verbundenen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Bei Wegfall des Bestandsschutzes gemäß § 20a Absatz 7 des BKleingG ist die Feuerstätte und die entsprechende Abgasanlage zu entfernen.

Feuerschalen und transportable Grills gelten in diesem Zusammenhang nicht als Feuerstellen; deren Aufstellung und Betrieb sind durch den Verein zu regeln.

3.12Umgang mit Flüssiggas und Betrieb von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit

Der sachgemäße Umgang mit Flüssiggas, wie zum Beispiel Propangas, und der Betrieb von Flüssiggasanlagen in den Gebäuden müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Auf Verlangen des Kleingärtnervereins ist dem Verein die Abnahmebescheinigung oder der Prüfbescheid vorzulegen. Darüber hinaus ist der Vorstand des Kleingärtnervereins darüber zu informieren, wenn sich Flüssiggas auf der Parzelle befindet.

 

3.13 Spielhaus/Spielgeräte


Die Installation eines Kinderspielhauses mit einer Grundfläche von bis zu 2 qm und einer Höhe von maximal 1,40 m ist mit Zustimmung des Vereins möglich. Es ist jedoch untersagt, das Kinderspielhaus (auch nicht vorübergehend) als Abstellraum für Geräte und Materialien zu nutzen. Bei Wegfall des ursprünglichen Nutzungszwecks muss das Spielhaus demontiert werden. Jegliche vorübergehende Umgestaltung des Gartens sollte so erfolgen, dass sie ohne bleibende Folgen rückgängig gemacht werden kann.

Die Installation von Spielgeräten (z. B. Buddelkasten, Trampolin, Rutsche) darf 4 qm nicht überschreiten.

 

3.14 Rückbau/Beseitigung


Falls Baulichkeiten ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurden und dadurch gegen geltende Bestimmungen verstoßen, müssen diese gemäß der Anweisung des Vorstands unverzüglich abgebaut werden. Dies gilt auch bei Pächterwechsel für Baulichkeiten, deren Bestandsschutz gemäß § 20a Punkt 7 BKleingG aufgehoben ist. Ebenso müssen alle Baulichkeiten abgebaut werden, die aufgrund ihres Zustands nicht mehr zweckmäßig genutzt werden können.

3.15 Waffen

Die Verwendung jeglicher Art von Waffen in der KGA ist untersagt.


  1. Tierhaltung

    Kleintierhaltung ist grundsätzlich nicht als Teil der kleingärtnerischen Nutzung vorgesehen. Ausnahmen gelten für Fälle, in denen Kleintierhaltung in der KGA vor dem 3. Oktober 1990 sowohl zulässig als auch üblich war, gemäß den Bestimmungen des § 20a Punkt 7 BKleingG. Dies trifft in der Regel zu, wenn die Kleintierhaltung in bescheidenem Umfang erfolgt. Es ist jedoch stets erforderlich, dass die gärtnerische Nutzung überwiegt. Zusätzlich gilt für die Kleintierhaltung die Einschränkung, dass sie nicht kommerziell, sondern ausschließlich für den persönlichen Bedarf betrieben werden darf.

4.1Hunde und Katzen


Das Halten von Hunden und Katzen in einer KGA ist untersagt. Außerhalb des KG gilt für Hunde Leinenzwang. Beim Mitbringen von Katzen ist sicherzustellen, dass der Schutz der Vögel gewährleistet ist. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA weder im Garten noch in der Laube zurückgelassen werden. Für Schäden, die durch ein Tier verursacht werden, haftet neben dem Halter auch die Person, die tatsächliche Kontrolle über das Tier ausübt. Gefährliche Hunde dürfen sich nach geltender Hundeverbotsordnung nicht in einer KGA aufhalten. Das Füttern fremder Katzen ist in der KGA untersagt.

4.2Bienen

Die Haltung von Bienen im KG ist erst nach Genehmigung durch den Vorstand und nur für eine nichtgewerbliche Nutzung gestattet. Bienenstöcke sind vorzugsweise am Rand der KGA aufzustellen. Zuvor sind die Nachbarn anzuhören. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Die Bienenhaltung muss vom Imker beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden.

4.3 Natur-, Arten-, Vogel- und Biotopschutz


Zum Schutz der Natur und des Ökosystems müssen in der Bewirtschaftung der Gärten die Prinzipien des integrierten Pflanzenanbaus und der ökologischen Landwirtschaft berücksichtigt werden. Deshalb ist es vom 1. März bis zum 30. September untersagt, starke Schnitte (ins mehrjährige Holz) an Gehölzen vorzunehmen oder Bäume zu fällen. Es gilt, die heimische Flora und Fauna durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu schützen. Dabei ist ein sparsamer und schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen Boden, Wasser und Flora anzustreben.


Im KG sollten folgende Maßnahmen angestrebt werden:

  • Förderung von Nützlingen wie Vögeln und Nutzinsekten durch das Aufstellen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen sowie durch das Errichten von Totholzhaufen.
  • Einsatz von biologischem Pflanzenschutz.
  • Anbau von Pflanzen in Mischkulturen und Verwendung widerstandsfähigen Saat- und Pflanzguts, um naturnahes Gärtnern zu fördern.
  • Förderung der Artenvielfalt, insbesondere der heimischen Arten.
  • Anlage von (Wild-)Blumenwiesen zur Unterstützung der Biodiversität.
  1. Wege und Einfriedungen

5.1Pflege der Wege

Es obliegt jedem Pächter, die Wege entlang seiner Parzelle bis zur Wegmitte oder gemäß spezifischen Festlegungen des Vereins zu pflegen.

5.2 Grenzgestaltung

Die Errichtung von Abgrenzungen zwischen den Parzellen ist nicht zwingend erforderlich. Falls jedoch gewünscht, legt der Verein die Art und Weise der Abgrenzung der einzelnen Gärten in der KGA fest. Innerhalb des Vereinsgeländes dürfen Formschnitthecken, Zäune oder ähnliche Abgrenzungen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Für Formschnitthecken als äußere Begrenzung ist eine maximale Höhe von 2,00 m vorgesehen. Andere Gestaltungen der Außengrenze müssen mit der zuständigen Kommunalbehörde abgestimmt werden. Jeder Kleingärtner ist für die rechte Seite (vom Gartentor aus in den Garten gesehen) zur Einfriedung (wenn gewünscht) seines Gartens verantwortlich. Der Einbau eines zweiflügligen Tores ist untersagt.

5.3Instandhaltungsarbeiten

Jeder Pächter ist zum Erhalt und zur Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet.

5.4Gemeinschaftswege und -flächen


Es ist nicht erlaubt, auf Gemeinschaftsflächen künstliche Hindernisse zu errichten. Die vorübergehende Lagerung von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. auf den Gemeinschaftsflächen der KGA ist nur mit Genehmigung des Vereinsvorstands gestattet. Der Lagerplatz muss angemessen gekennzeichnet, gesichert und nach der Nutzung gereinigt werden. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. müssen innerhalb des KG oder auf den dafür vorgesehenen Stellflächen abgestellt werden.

 

  1. Kompostierung und Entsorgung

    6.1
    Kompostierung

    Pflanzenabfälle, die kompostierbar sind, müssen im KG fachgerecht kompostiert werden. Der Kompostplatz sollte mindestens 1,0 m von der Nachbargrenze entfernt angelegt werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung sowohl des Vorstands als auch des Nachbarn. Die Einrichtung von Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA wird empfohlen.

    Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht gestattet. Besondere Aufmerksamkeit muss der wirksamen Isolierung von infizierten Pflanzenmaterialien zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten gewidmet werden. Pflanzenmaterial, das von Feuerbrand betroffen ist, sowie Kernobst, Steinobst und Ziergehölze, die von Scharka befallen sind, dürfen nicht kompostiert werden. Kohlpflanzen, die von der Kohlhernie befallen sind, müssen über den Hausmüll entsorgt werden.

    6.2
    Entsorgung

    Die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle liegt in der Verantwortung des Kleingartenpächters. Sollten in der KGA keine Entsorgungsmöglichkeiten vorhanden sein, müssen solche Abfälle außerhalb der Anlage entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen entsorgt werden. Die Nutzung von Sickergruben ist untersagt. Sammelgruben genießen nur dann Bestandsschutz, wenn sie vor dem 3. Oktober1990 gemäß den damals geltenden Rechtsvorschriften errichtet wurden. Die Nutzung solcher Gruben erfordert die Einhaltung der aktuellen kommunalen Bestimmungen bezüglich Dichtheitsnachweisen und Entsorgung. Belege der Entsorgung müssen in Kopie dem Vorstand vorgelegt werden und für mindestens zehn Jahre über den Wechsel der Parzelle hinweg aufbewahrt werden.

    Es ist nicht gestattet, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, sie versickern zu lassen oder unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Weitere spezifische Regelungen sind den örtlichen Vorschriften zu entnehmen.

    Das Vergraben von Bauschutt, Schrott, Plastik, Asbest oder ähnlichen Materialien sowie nicht kompostierbaren Abfällen im KG oder auf Gemeinschaftsflächen ist verboten.

    6.3
    Verbrennen

    Es ist strengstens untersagt, frische Pflanzenreste, behandeltes Holz wie Bauholz oder Möbelreste und andere Abfälle wie Plastik, Öle, Farben und Gummi zu verbrennen. Gemäß Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ist es grundsätzlich untersagt, pflanzliche Abfälle zu verbrennen.

    Feuerschalen und tragbare Grills dürfen nur mit naturbelassenem, trocken gelagertem Brennholz betrieben werden. Der dabei entstehende Rauch darf nicht dazu führen, dass Nachbarn belästigt werden. Die Zustimmung des Vorstands ist erforderlich. Auch die entsprechenden kommunalen Vorschriften sind hierbei bindend.

    6.4
    Umgang mit Asbest

    Es ist untersagt, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln oder zu verblenden. Es ist weiterhin verboten, asbesthaltige Materialien zweckentfremdet für Beet­einfassungen, Komposter, Sichtschutz oder ähnliche Zwecke zu verwenden.

    Asbest darf im KG nicht gelagert werden. Defekte oder zweckentfremdet genutzte Bauteile müssen unter Einhaltung bestehender Sicherheitsauflagen demontiert und fachgerecht entsorgt werden.

 

 

  1. Sonstige Bestimmungen

    7.1 Persönliche Arbeitsleistungen

    Gemäß Unterpachtvertrag ist jeder Pächter dazu verpflichtet, persönliche Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ersatzbetrags werden von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. Entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins muss sich jeder Pächter an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. am Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen auch durch finanzielle Umlagen beteiligen.

    Jeder Pächter ist befugt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins gemäß den Beschlüssen des Vorstands zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden und ist verpflichtet, jeden Schaden dem Vorstand zu melden.

7.2 Verhalten in der Kleingartenanlage

Der Pächter, seine Familienangehörigen und von ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass weder andere Personen noch die Gemeinschaft unnötig gestört werden. Es ist untersagt, Geräusche zu verursachen, die die Nachbarn belästigen oder den Erholungswert beeinträchtigen. Die Nutzungszeiten für Geräte mit starker Geräuschbelastung werden vom Verein festgelegt, wobei örtliche Vorschriften (Polizeiverordnungen) berücksichtigt werden müssen.

Besondere Ruhe ist zu wahren


arbeitstäglich                    zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr
                                        vor 08:00 Uhr und nach 22:00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen    ganztägig.

Arbeitsgeräte mit hohem Geräuschpegel dürfen nur von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden. Weitere Einschränkungen durch den Verein sind möglich.

Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind auf eine Lautstärke abzustimmen, die niemanden belästigt. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten.

 

7.3 Kfz in der Kleingartenanlage

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist ausschließlich auf den dafür ausgewiesenen und vom Verein genehmigten Flächen gestattet. Das Abstellen von Wohnwagen oder das Zelten innerhalb der KGA ist nicht gestattet. Ebenso sind das Waschen, die Pflege und die Instandhaltung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Anlage und auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen untersagt. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist nicht gestattet, es sei denn, der Vorstand hat auf Antrag Ausnahmen genehmigt. In einem solchen Fall haftet der Fahrzeugführer für eventuelle Schäden.

7.4 Elektronische Überwachungseinrichtungen


Das Fliegen von Drohnen über den Parzellen ist nicht erlaubt. Der Einsatz automatischer Bildaufzeichnungsgeräte muss klar und deutlich am Eingang der Parzelle gekennzeichnet werden. Aufnahmen dürfen die Parzellengrenze nicht überschreiten. Entscheidungen über die Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen obliegen ausschließlich dem Vereinsvorstand. Dabei sind gut sichtbare Hinweisschilder anzubringen.

7.5 Pflichten des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet, allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und zum Schutz der Natur und Umwelt sowie zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, sofern keine abweichenden Vorschriften vorliegen. Des Weiteren ist der Pächter verpflichtet, sich an den Pflichten des Verpächters oder den Verpflichtungen des Vereins bezüglich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, sofern dies im Zwischenpachtvertrag oder in kommunalen Regelungen festgelegt ist.

7.6Vertragswidriges Verhalten

Wiederholte Verstöße gegen die Rahmengartenordnung, die trotz schriftlicher Abmahnung durch den Kreisverband sowie angemessener Fristsetzung nicht behoben oder unterlassen werden, gelten als vertragswidrig gemäß § 9 (1) Punkt 1 BKleingG und können zur fristgerechten Kündigung des Pachtvertrags führen.


Falls der Pächter seinen Verpflichtungen gemäß der Rahmengartenordnung bezüglich öffentlicher Flächen in der KGA oder angrenzender Flächen nicht nachkommt, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

7.7 Zutrittsrecht


Der Kreisverband oder seine Beauftragten, wie zum Beispiel der Vorstand sowie der Grundstückseigentümer, müssen nach vorheriger Absprache, beispielsweise für Gartenbegehungen, Zugang zum KG erhalten.


7.8 Hausrecht


Das Hausrecht liegt beim Verein bzw. seinen Bevollmächtigten, die berechtigt sind, dem Pächter das Betreten der KGA durch Dritte (Familienangehörige oder Bekannte) zu untersagen. Dies geschieht, wenn trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung gegen die aktuell gültige Gartenordnung oder gegen die geltenden gesellschaftlichen Normen und Werte verstoßen wurde.

 

  1. Schlussbestimmungen

Die vorliegende Rahmengartenordnung wurde vom Kreisvorstand des Kreisverbands der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V. beschlossen. Sie tritt am 1. April 2024 nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Kreisverbands (https://vgsdahme-spreewald.de) in Kraft.


Die Kleingärtnervereine haben das Recht, eigene Gartenordnungen auf Basis dieser Rahmengartenordnung sowie entsprechender territorial verbindlicher Regelungen zu beschließen, die den Be­stimmungen dieser Rahmengartenordnung nicht widersprechen dürfen.


Änderungen, wie beispielsweise Anpassungen der Abstandsflächen, die sich aus Veränderungen der Rahmengartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.



Falls Änderungen dieser Ordnung dazu führen, dass bisher zulässige Sachverhalte unzulässig werden, kann der Kreisverband Übergangsregelungen beschließen.

Der Kreisvorstand des Kreisverbands ist ermächtigt, die Anlagen eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, falls dies als notwendig erachtet wird.

 

Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde Dahme -Spreewald e.V.

Wildau, 09.04.2024

Pflanz- und Grenzabstände von Obstgehölzen und -sträuchern in den Kleingärten

Sorte Art Stammhöhe bis cm Reihenent- fernung m Abstand in der Reihe m Mindestentfernung von der Grenze m
Apfel Niederstämme 60 3,50-4,00 2,501,00 2,00
  Viertelstamm 80 Einzelbaum 3.00
Birne Niederstämme 60 3,00-4,00 3,00-4,00 2,00
  Viertelstamm 80 Einzelbaum 3.00
Quitte   3,00-4,00 2,501,00 2,00
Sauerkirsche Niederstamm 60 4,00 4,00-5,00 2,00
Pflaume Niederstamm 60 3,50-4,00 3,50-4,00 2,00
Pfirsich Aprikose Niederstamm 60 3,50-4,00 3,00 2,00
Süßkirsche   Einzelbaum 3,00
Obstgehölze in Heckenform und andere kleinkronige Baumformen   2,00
Johannisbeere, schwarz Büsche 2,50 1,50 – 2,00 1,25
Johannisbeere, rot und weiß Büsche und Stämmchen 2,00 1,00 – 1,25 1,00
Stachelbeere Büsche und Stämmchen 2,00 1,00 – 1,25 1,00
Himbeere in Spaliererziehung   1,50 0,40 -0,50 0,75
Brombeere in Spaliererziehung rankend 2,00 2,00 1,00
Brombeere in Spaliererziehung aufrechtstehend 1,50 1,00 0,75
Ziergehölze und -hecken   1,00
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