Die Satzung

Satzung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V. 

Neufassung der Satzung 2022

Satzung als PDF

Inhaltsangabe
1. ALLGEMEINES
Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form sowie für das diverse Geschlecht. Die sich aus der Satzung ergebenden Ämter stehen Frauen und Männern sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Datenschutz
§ 7 Beiträge

2. ORGANISATION

§ 8 Die Organe des Kreisverbands
        I. Verbandstag
        II. Kreisvorstand
        III. Präsidium
§ 9 Geschäftsstelle des Kreisverbands
§ 10 Finanzielle Mittel
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Schlichtungsausschuss

3. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 13 Niederschriften
§ 14 Kreisverbandsordnungen
§ 15 Ehrungen und Auszeichnungen
§ 16 Satzungsänderungen durch das Präsidium
§ 17 Auflösung des Kreisverbands
§ 18 Schlussbestimmung

1. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    »Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde Dahme Spreewald, mit dem Zusatz“ eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“«.
    Der Kreisverband ist die Organisation rechtsfähiger Kleingärtner-, Siedler- und Wochenendsiedlervereine im Landkreis Dahme Spreewald mit Sitz in Wildau und ist unter VR 5147 CB im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.
    Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
    Der Kreisverband ist der Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner, Siedler und Wochenendsiedler der VKSK- Kreisorganisation Königs Wusterhausen im Sinne des Beschlusses zur Auflösung des VKSK auf dem Verbandstag vom 27.10.1990.
  1. Zweck des Kreisverbands ist die Förderung der Kleingärtnerei durch
  • das Schaffen von Rahmenbedingungen, die eine umweltbewusste kleingärtnerische Nutzung des Bodens gemäß § 1 Bundeskleingartengesetz ermöglichen,
  • Landschaftspflege, Naturschutz sowie die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere (Biodiversität),
  • den Schutz des sozialen Status der Kleingärten und Kleingartenanlagen,
  • den Schutz des sozialen Status der Siedler und Wochenendsiedler,
  • die Fortentwicklung des Kleingartenrechts,
  • die Festschreibung vorhandener Anlagen zur Dauernutzung und Errichtung neuer Dauerkleingartenanlagen,
  • Betätigung im Verein mit Gleichgesinnten und damit Erhaltung des Gemeinsinns,
  • Schaffung von Integrationsmöglichkeiten und Übernahme von Aufgaben im sozialen Umfeld.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • umfassende fachliche Betreuung der Mitglieder und Beratung der Organe des Kreisverbands,
  • Propagierung des Anliegens der organisierten Kleingärtnerbewegung gegenüber der Landesregierung Brandenburg und der Öffentlichkeit,
  • Pflege der Geschichte und der Traditionen des Kleingartenwesens,
  • Unterstützung von ökologischen Projekten,
  • Förderung insbesondere der Kinder-, Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit im Kreisverband,
  • Mitgliedschaft in Vereinen, Vereinigungen u. a. auf nationaler und internationaler Ebene, die sich mit der Förderung des Kleingartenwesens, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege befassen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Kreisverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisverbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Kreisverbands keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Kreisverband ist freiwillig und beitragspflichtig.
  2. Mitglied können nur rechtsfähige Vereine werden, deren Satzung den Zwecken und Aufgaben des Kreisverbands entsprechen und die die Satzung des Kreisverbands sowie seine Beschlüsse anerkennen.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium des Kreisverbands zu beantragen. Dieses hat innerhalb von zwei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Erfolgt eine Ablehnung, kann der Antragsteller beim Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand verbandsintern endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Personen, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschlagsberechtigt ist das Präsidium des Kreisverbands; die Bestätigung des Antrags erfolgt durch den Kreisvorstand. Die Ehrenmitglieder werden zu Kreisvorstandssitzungen und Verbandstagen eingeladen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt, soweit sie nicht auch Delegierte sind. Näheres regelt die Auszeichnungsordnung des Kreisverbands.
  5. Die Mitgliedschaft wird nach der Aushändigung der Satzung, Gartenordnung sowie deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist juristisch selbstständig und rechtsfähig. Die Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des Kreisverbands berühren, zu äußern sowie diesbezügliche Anträge zu stellen und Vorschläge an den Kreisverband zu unterbreiten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Kreisverbands und die für die Mitglieder geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten sowie die Schulungs- und Lehrmaterialien zu nutzen.
  2. Die Mitglieder ordnen ihre Angelegenheiten auf der Grundlage ihrer Satzungen unter Beachtung der Satzung und Beschlüsse des Kreisverbands. Sie sind verpflichtet, für die Durchführung des Zweckes des Kreisverbands zu wirken, Beschlüsse anzuerkennen und diese umzusetzen.
  3. Jedes Mitglied (außer Ehrenmitglieder) ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren in der vom Kreisvorstand beschlossenen Höhe pünktlich zu entrichten. Ist ein Mitglied länger als zwei Monate mit der Zahlung im Rückstand, ruhen seine Rechte.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    a) schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
    b) Verlust der Rechtsfähigkeit,
    c) Ausschluss.
    zu a)
    Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidium des Kreisverbands zu erklären. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
    zu b)
    Die Mitgliedschaft im Kreisverband erlischt auch zu dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied die Rechtsfähigkeit verliert bzw. diese ihm bestandskräftig entzogen wird.
    zu c)
    Ein Mitglied kann durch den Kreisvorstand ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung und Beschlüsse des Kreisverbands verstößt bzw. durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied nachweisbar schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von einem Monat schriftlich Einspruch beim Kreisvorstand eingelegt werden. Der Kreisvorstand legt den Einspruch dem Verbandstag zur endgültigen Entscheidung vor. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds und der gewählten Vertreter des Mitglieds in den Organen des Kreisverbands.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Mandate aller Vertreter des Mitglieds in den Organen des Kreisverbands und der Revisionskommission.

§ 6 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die vom Präsidium erlassen wird.

§ 7 Beiträge

  1. Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und der Aufnahmegebühr wird vom Verbandstag beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig.
  2. Die Mitgliedsbeiträge berechnen sich nach der Anzahl der von den Mitgliedern vertretenen, genutzten und verpachteten Parzellen zum 10. Januar eines Geschäftsjahres.
  3. Umlagen können zur Deckung von außergewöhnlichem Aufwand beschlossen werden, der zusätzlich zur normalen Geschäftsführung entsteht. Die Höhe der Umlage darf den Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
  4. Das Präsidium kann einem Mitglied die Beitragszahlung aus wichtigen Gründen stunden.
    Näheres regelt die Kassen- und Finanzordnung.
2. ORGANISATION

§ 8 Die Organe des Kreisverbands

  1. Die Organe des Kreisverbands sind
    I. Verbandstag
    II. Kreisvorstand
    III. Präsidium

Beschlussfassung

a) Die Organe des Kreisverbands sind nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen und in der Niederschrift zu vermerken.
b) Die Organe des Kreisverbands entscheiden durch Beschluss. Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
c) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen bzw. durch elektronische Erfassung.
Auf Verlangen von mindestens 10 % der stimmberechtigten Teilnehmenden ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.
Das Präsidium und der Kreisvorstand können ihre Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Präsidiumsmitglieder bzw. Kreisvorstandsmitglieder in die Sitzung fassen.
d) Initiativanträge werden auf Antrag nur behandelt, wenn 25 % der stimmberechtigten Teilnehmenden der Behandlung und Beschlussfassung zustimmen.
e) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
f) Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbands bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Verbandstages.
g) Zur Änderung des Zweckes des Kreisverbands ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder erforderlich.
h) Das Präsidium ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter im Präsidium besetzt sind.

  1. Leitung der Sitzungen
    Die Sitzungen der Organe des Kreisverbands werden vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem Vizepräsidenten geleitet. Auf Vorschlag kann ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter bestimmt werden.

I. Der Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist die Delegiertenversammlung des Kreisverbands und tritt auf Beschluss des Präsidiums jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung per E-Mail oder postalisch. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn diese an die E-Mail-Adresse oder postalische Adresse gesandt wurde, welche durch das Mitglied bekannt gegeben wurde.
    Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen begründet an den Kreisvorstand gerichtet werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Materialien, Vorschläge und Beschlussvorlagen gehen mit gleicher Frist den Mitgliedern direkt zu.
  2. Das Präsidium hat einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen, wenn es dieses im Interesse des Kreisverbands für notwendig hält oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe gegenüber dem Präsidium fordert.
  3. Der Verbandstag setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, den Mitgliedern des Kreisvorstands, den Mitgliedern der Revisionskommission und dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zusammen. Alle Vorgenannten sind Delegierte. Delegierter kann nur sein, wer Mitglied in einem Kleingarten-, Siedler- oder Wochenendsiedlerverein des Kreisverbandes ist.
  4. Die Delegiertenzahl bestimmt sich aus der Anzahl der vertretenen, genutzten und verpachteten Parzellen in den Vereinen entsprechend der jeweiligen Meldung an den Kreisverband bis zum 10. Januar des laufenden Jahres nach folgendem Schlüssel: bis zu 50 Parzellen ein Delegierter, für jeweils weitere 50 je ein weiterer Delegierter. Übersteigt die Restzahl 25, so steht dem Mitgliedsverein ein weiterer Delegierter zu.
    Auf die Zahl der Delegierten sind die Mitglieder des Kreisvorstands, Mitglieder der Revisionskommission, Vorsitzender und Stellvertreter des Schlichtungsausschusses nicht anzurechnen.
  5. Stimmberechtigt sind alle Delegierte, Gäste haben eine beratende Stimme.
  6. Die Tagesordnung eines ordentlichen Verbandstages muss mindestens enthalten:
    a) Geschäftsbericht
    b) Revisionsbericht
  7. Die Mitgliedsvereine können bis zu vier Wochen vor Beginn des Verbandstages (Eingangsdatum) in der Geschäftsstelle des Kreisverbands schriftliche Anträge an den Verbandstag einreichen. Werden diese auf die Tagesordnung gesetzt, sind die Mitgliedsvereine bis zwei Wochen vor dem Verbandstag schriftlich zu informieren.
  8. Der Verbandstag entscheidet über die Grundsätze der Verbandspolitik. Ihm obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind.
  9. Dem Verbandstag obliegt insbesondere:
    a) Bestätigung des Geschäftsberichtes des Präsidiums
    b) Bestätigung des Berichtes des Schatzmeisters
    c) Bestätigung des Berichtes der Revisionskommission
    d) Entlastung des Präsidiums
    e) Wahl des Präsidiums
    f) Wahl der Revisionskommission
    g) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses
    h) Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    i) Satzungsänderungen
    j) Beitragsanpassungen
    k) Auflösung des Kreisverbands
  1. Wahlen auf dem Verbandstag
    a) Die Wahlen erfolgen nach einer vom Verbandstag zu beschließenden Wahlordnung.
    b) Für die Wahlen hat der Verbandstag eine Wahlkommission zu wählen.
    c) Wählbar ist jedes Mitglied, das von einem Verbandsorgan oder einem Mitglied des Kreisverbands vorgeschlagen wird. Für die Kandidatur ist die Zustimmung des Mitglieds erforderlich oder, falls dies nicht mehr möglich ist, die Zustimmung der Delegierten des jeweiligen Mitglieds.
    d) Kann ein Kandidat zum Verbandstag aus dienstlichen oder persönlichen Gründen, nicht anwesend sein, so bedarf es seiner Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl, die vom Wahlleiter bekannt gegeben wird.
    e) Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    f) Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
    g) Ein Präsidiumsmitglied kann nur ein Präsidiumsamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsämter in einer Person ist unzulässig.
    h) Wiederwahl für alle Wahlämter ist möglich.

II. Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus dem Präsidium des Kreisverbands, den Leitern der Arbeitsgruppen des Kreisverbands und dem Geschäftsführer des Kreisverbands für den Fall, dass er nicht Präsidiumsmitglied ist.
  2. Der Kreisvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Geschäftsjahr, auf Einladung des Präsidiums mit einer Frist von vier Wochen zusammen. Die Einladung erfolgt per E-Mail, mit Angabe der Tagesordnung. Auf schriftliches Verlangen eines Mitglieds per Post.
  3. Die Mitgliedsvereine können bis zu zwei Wochen vor Beginn der Kreisvorstandssitzung (Eingangsdatum) in der Geschäftsstelle des Kreisverbands schriftliche Anträge an den Kreisvorstand einreichen. Werden diese auf die Tagesordnung gesetzt, sind die Mitgliedvereine bis eine Woche vor dem Kreisvorstand schriftlich zu informieren. Initiativanträge regelt § 8 Ziffer 2 d.
  4. Der Kreisvorstand behandelt Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwischen den Verbandstagen. Jedes Mitglied des Kreisvorstands hat eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit regelt § 8 Ziffer 2 a.
  5. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende der Revisionskommission sowie der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses mit beratender Stimme teil, bzw. bei Abwesenheit deren Stellvertreter. Auf Beschluss des Präsidiums des Kreisverbands können zur Sitzung des Kreisvorstands Gäste eingeladen werden.
  6. Der Kreisvorstand beschließt insbesondere über:
    a) den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht
    b) den Haushaltsplan
    c) die Einsprüche zur Aufnahme von Mitgliedern
    d) den Ausschluss von Mitgliedern
    e) Einsprüche über den Ausschluss; hilft er dem Einspruch nicht ab, hat er innerhalb von sechs Monaten einen Sonderverbandstag einzuberufen und den Einspruch zur Entscheidung vorzulegen
    f) die Mitgliedschaft und Mitarbeit des Kreisverbands in nationalen Gremien
    g) Ordnungen und Richtlinien des Kreisverbands
    h) die Geschäfts- und Arbeitsordnungen des Präsidiums
    i) die vorzeitige Abberufung von Präsidiumsmitgliedern, Mitgliedern des Schlichtungsausschusses oder Revisionsmitglieder aus wichtigem Grund
    j) die Wahl der Beisitzer des Schlichtungsausschusses
    k) Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenmitgliedschaft), näheres regelt die Auszeichnungsordnung des Kreisverband, bei Schädigung des Ansehens des Kreisverbands, deren Rücknahme
    l) im Falle des vorzeitigen Ausscheidens, die Berufung von neuen Präsidiumsmitgliedern, Mitgliedern des Schlichtungsausschusses oder Mitgliedern der Revisionskommission bis zum nächsten Verbandstag; hier erfolgt eine Neuwahl
  7. Der Kreisvorstand beschließt die Arbeitsordnung des Schlichtungsausschusses.
  8. Der Kreisvorstand nimmt den jährlichen Bericht der Revisionskommission entgegen.
  9. Der Kreisvorstand übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.

III. Das Präsidium

  1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Kreisverbands zuständig, soweit sie nicht einem anderen Verbandsorgan obliegen. Zwischen den Verbandstagen und Sitzungen des Kreisvorstands kann das Präsidium Entscheidungen treffen, deren Aufschub dem Kreisverband Schaden zufügen könnte oder nach ihrer Art unaufschiebbar sind, z. B. bei Verhandlungen mit Behörden und Körperschaften.
  2. Das Präsidium führt die Geschäfte des Kreisverbands im Auftrag des Verbandstages und des Kreisvorstands und ist dem Verbandstag und dem Kreisvorstand rechenschaftspflichtig. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Kreisvorstand bestätigt wird. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann es Arbeitsgruppen, deren Leiter und Stellvertreter berufen. Mit Beschluss des Präsidiums wird die Arbeit der Arbeitsgruppen eingestellt.
  3. Das Präsidium besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Ihm gehören an:
    a) der Präsident
    b) zwei Vizepräsidenten
    c) der Schatzmeister
    d) der Schriftführer
    e) der Obmann für Umweltschutz und Ökologie (Kreisgartenfachberater)
  4. Das Präsidium wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine anschließende Wiederwahl ist einmalig möglich.
  5. Jeweils zwei der unter 3 a) bis 3 c) genannten Mitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Kreisverbands im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
  6. Das Präsidium tagt nach Bedarf monatlich und wird vom Präsidenten bzw. seinem Vertreter im Amt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen oder fernmündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident und weitere drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
  7. Das Präsidium muss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
  8. Zu den Präsidiumssitzungen können Gäste eingeladen werden.
  9. Beschlussfassung siehe § 8 Ziffer 2.
  10. Die Präsidiumsmitglieder arbeiten gemäß einem Arbeits- und Terminplan.
  11. Die Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen der Mitgliedsvereine auf Einladung zu besuchen.
  12. Die Mitglieder des Präsidiums werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Kreisvorstands können den Mitgliedern des Präsidiums oder anderen für den Kreisverband tätigen Personen pauschalierte Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Nr. 26 a EstG sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
  13. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zum nächsten Verbandstag durch Zuwahl das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Die Zuwahl ist in jedem Fall auf die restliche Amtszeit des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Neuwahl im nächsten Verbandstag hinfällig. Das gilt auch für außerhalb des satzungsgemäßen Wahlturnus durch den Verbandstag nachgewählte Vorstandsmitglieder.

§ 9 Geschäftsstelle des Kreisverbands

  1. Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem vom Präsidium eingestellten Geschäftsführer geleitet wird. Dieser ist dem Präsidium unterstellt. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kreisverbandsorgane teil.
  2. Ist der Geschäftsführer auch Präsidiumsmitglied, so ist er von den Beschränkungen des
    § 181 BGB befreit.
  3. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören die laufende Geschäftsführung des Kreisverbandes, die Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsstelle und der Arbeit des Geschäftsführers sowie die Personalfragen.
  4. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers regelt der Dienstvertrag.
  5. Die Geschäftsstelle arbeitet nach einer vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung.

§ 10 Finanzielle Mittel

  1. Der Kreisverband finanziert seine Tätigkeit aus:
    a) Beiträgen der Mitglieder (siehe § 7, Ziffer 2)
    b) Umlagen (siehe § 7, Ziffer 3)
    c) Zuwendungen und Spenden
    d) sonstigen Einnahmen
  2. Das Präsidium ist dem Kreisvorstand gegenüber verantwortlich, dass die Buchhaltung und Kassenführung zweckmäßig eingerichtet sind und die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
  3. Für die Geschäftsführung ist vom Präsidium ein Haushaltsplan aufzustellen und vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kreisvorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Revisionskommission

  1. Der Verbandstag wählt für die Dauer von vier Jahren drei Revisionsmitglieder. Die gewählten Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie können nicht Mitglied eines Verbandsorgans nach § 8 dieser Satzung sein.
  2. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Kreisvorstand.
  3. Die Revisionsmitglieder haben Kasse, Buchhaltung und Jahresabschluss zu prüfen. Sie stellen fest, ob bei der finanziellen Führung der Geschäfte die Satzung sowie Beschlüsse der Verbandsorgane eingehalten wurden. Mindestens einmal im Jahr haben sie die Kasse unangemeldet zu prüfen.
  4. Die Mitglieder der Revisionskommission haben ihre Prüfergebnisse schriftlich niederzulegen und jährlich dem Verbandstag zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Schlichtungsausschuss

  1. Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung des Kreisverbands.
  2. Die Mitgliedsvereine untereinander und der Kreisverband müssen zur Schlichtung von Streitigkeiten den Schlichtungsausschuss anrufen. Zweck und Ziel des Schlichtungsausschusses ist die außergerichtliche Klärung von Streitfällen zwischen den Mitgliedsvereinen und dem Kreisverband sowie den Mitgliedsvereinen untereinander auf dem Vergleichswege. Der Schlichtungsausschuss kann im Ergebnis der Verhandlung den beteiligten Mitgliedern Empfehlungen geben. Eine Behandlung des Streitfalles vor dem Schlichtungsausschuss ist Voraussetzung dafür, dass zur Klärung der Streitigkeit ein Gericht angerufen werden kann.
  3. Dem Schlichtungsausschuss gehören an:
    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    c) maximal drei Beisitzer
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden durch den Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie können vom Kreisvorstand vorzeitig abberufen werden. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstands mit beratender Stimme teil.
    Am Verbandstag nehmen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende teil. Die drei Beisitzer werden vom Kreisvorstand gewählt. Der Kreisvorstand hat das Recht, bei Ausscheiden des Vorsitzenden und/oder des stellvertretenden Vorsitzenden für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag einen Ersatz zu berufen.
  5. Der Kreisvorstand beschließt die Arbeitsordnung des Schlichtungsausschusses.
  6. Der Schlichtungsausschuss übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
3. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 13 Niederschriften

  1. Über die Sitzungen der Organe des Kreisverbands und die Wahlen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
    Die Niederschriften sind in der folgenden Sitzung vom entsprechenden Organ des Kreisverbands zu bestätigen.
  2. Niederschriften über den Verbandstag und die Kreisvorstandssitzung erhalten die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine innerhalb von vier Wochen nach Abschluss. Gegen den Inhalt der Niederschriften kann von den Mitgliedsvereinen begründender Einspruch innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich beim Präsidium erhoben werden. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet hierüber der Kreisvorstand auf seiner nächsten Sitzung. Erfolgt in der genannten Frist kein Einspruch, gilt die Niederschrift als bestätigt.

§ 14 Kreisverbandsordnungen

  1. Das Präsidium ist ermächtigt, bei Bedarf Kreisverbandsordnungen zu erarbeiten.
  2. Die Kreisverbandsordnungen werden vom Präsidium erstellt und beschlossen, spätere Änderungen müssen mit einer Zweidrittelmehrheit des Präsidiums verabschiedet werden.
  3. Die Verbandsordnungen dürfen nicht der Satzung widersprechen und dürfen nicht den Vereinszweck gefährden.

§ 15 Ehrungen und Auszeichnungen

Ehrungen und Auszeichnungen werden durch die vom Präsidium beschlossene Auszeichnungsordnung geregelt.

§ 16 Satzungsänderungen durch das Präsidium

Das Präsidium ist berechtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderung der Satzung zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach der Eintragung beim Amtsgericht zu informieren.

§ 17 Auflösung des Kreisverbands

  1. Die Auflösung des Kreisverbands kann nur durch einen besonders zu diesem Zweck einberufenden Verbandstag beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Nach Auflösung des Kreisverbands wird dieser durch den Präsidenten, die Vizepräsidenten und den Schatzmeister liquidiert, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch den Verbandstag. Für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren gelten die Bestimmungen dieser Satzung über das Präsidium gem. § 26 BGB.
  3. Im Falle der Auflösung des Kreisverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbands, nach Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten, an das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Niederschrift über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Kreisverbands dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 18 Schlussbestimmung

  1. Der Gerichtsstand des Kreisverbands ist Königs Wusterhausen/Cottbus.
  2. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Die Neufassung der Satzung wurde auf dem Verbandstag am 10. Dezember 2022 in Wildau beschlossen und ersetzt alle vorherigen Fassungen. Sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.
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