Brandenburgische Bauordnung (BbgBO – Auszug)

vom 1. Juni 1994 (GVBl. Bbg I S. 126, 404), geändert durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 09. Februar 2021 (GVBl. Bbg I S. 124)

Teil 6

Verwaltungsverfahren

§ 67 Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 14 entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach $ 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches getroffenen Festsetzungen zu beachten. Der Bauherr ist verpflichtet, die erforderlichen Zulassungen von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches (§ 72 Abs. 3) und die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Entscheidungen, wie Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen, vor Durchführung des Vorhabens einzuholen.

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:

5. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m³ umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,

6. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 40 m² Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches festgesetzten Wochenendhausgebieten,

7. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m² Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen:

3. Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme in Gebäuden,

4. Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,

9. Saugrohrbrunnen mit einer Förderleistung von nicht mehr als 3 m³ Wasser pro Tag, …

10. Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen an Dach- oder Außenwandflächen.

(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen, Stützmauern und Durchlässe:

2. … geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 1,50 m Höhe, …

(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

3. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude

§ 72 Abweichungen

(3) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die nach § 67 keiner Genehmigung bedürfen, eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften … oder eine Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31des Baugesetzbuches erforderlich, so ist die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung schriftlich zu beantragen. …

(3) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die nach § 67 keiner Genehmigung bedürfen, eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften … oder eine Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31des Baugesetzbuches erforderlich, so ist die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung schriftlich zu beantragen. …

§ 89 Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen …

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