Aus dem Kleingarten-Pachtvertrag

Satzung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V. 

Pachtgegenstand

(1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter nach Maßgabe des bestehenden Zwischenpachtvertrages den Kleingarten zur kleingärtnerischen Nutzung.

(2) Dem Pächter ist bekannt, dass das dauernde Wohnen im Kleingarten sowie jede Art der gewerblichen Nutzung nicht erlaubt sind.

Der Pächter darf den Kleingarten oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen.

Pachtdauer und Kündigung

(1) Das Pachtverhältnis wird auf unbestimmte Zeit, jedoch längstens für die Dauer des Zwischenpachtvertrages, geschlossen.

(2) Der Pachtvertrag endet durch schriftliche Kündigung oder durch Tod des Pächters.

(3) Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. November eines Jahres zu kündigen.

(4) Für die Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

(5) Ein Kleingarten-Pachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tod des Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt.

(6) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Tod des Pächters sollte mit dem überlebenden Ehepartner, wenn gemäß Absatz (5) kein Pachtverhältnis besteht, oder eines seiner Kinder bevorzugt ein Pachtvertrag geschlossen werden, wenn ein entsprechender Antrag bis 4 Wochen nach dem Todesfall gestellt wurde und die Gewähr für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens gegeben ist.

(7) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses entscheidet ausschließlich der Verpächter über die Vergabe des Kleingartens.

Pachtzins

Veränderungen des Pachtzinses gemäß Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes werden dem Pächter durch den Verpächter durch schriftliche Mitteilung* bekannt gegeben.
Die Mitteilung über Pachtzinsveränderung ist Bestandteil des Pachtvertrages.

(3) Die Kosten für die Entnahme von Wasser bzw. Elektroenergie, die Umlagen für den Erhalt der Versorgungsanlagen und der Vereinsbeitrag sind nicht im Pachtzins enthalten und werden gesondert erhoben.

(4) Bleibt der Pächter mit der Zahlung seines Pachtzinses oder anderer mit der Nutzung des Kleingartens zusammenhängender geldlicher oder sonstiger Gemeinschaftsleistungen trotz erfolgter schriftlicher Mahnungen* länger als 2 Monate im Rückstand, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu kündigen.

Kleingärtnerische Nutzung

(1) Der Pächter ist verpflichtet, seinen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes kleingärtnerisch zu nutzen.

Einzelheiten regelt die GARTENORDNUNG des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V., die Bestandteil des Kleingarten-Pachtvertrages ist.

(2) Der Verpächter kann diesen Pachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung* eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt

Pächterwechsel

(1) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Kleingarten in den Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt.

Alle zur weiteren Nutzung nicht erforderlichen oder unbrauchbaren Baulichkeiten und Anpflanzungen sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter zu entfernen.

Der Verpächter sorgt für die fachgerechte Schätzung der im Garten verbleibenden Baulichkeiten und Anpflanzungen.

Die Kosten der Schätzung trägt der ausscheidende Pächter.

(2) Der abgebende Pächter verpflichtet sich, die geschätzten Gegenstände und Anpflanzungen gegen Erstattung des Schätzwertes auf den nachfolgenden Pächter zu übertragen.

(3) Der Entschädigungsbetrag kann um diejenigen Kosten gekürzt werden, die gegebenenfalls erforderlich sind, um den Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und unter anderem auch nicht zugelassene Einrichtungen zu entfernen.

(4) Der Entschädigungsbetrag ist nach Abschluss eines Kaufvertrages dem abgebenden Pächter bis zum Tag der Übergabe des Kleingartens an den nachfolgenden Pächter auszuzahlen bzw. zu überweisen.

Hinsichtlich des Entschädigungsbetrages bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem weichenden und dem nachfolgenden Kleingärtner.

Ist der Verpächter eingeschaltet, so ist dieser nur im Namen und für Rechnung des weichenden und nachfolgenden Kleingärtners tätig.

(5) Ist kein nachfolgender Pächter vorhanden, dann ist über den Verbleib der Baulichkeit und Anpflanzung eine Vereinbarung zwischen abgebendem Pächter und Verpächter zu schließen.

Der Verpächter ist nicht zur Zahlung des Entschädigungsbetrages verpflichtet.

Haftung

Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes.

Kosten und Gerichtsstand

(1) Alle Kosten aus etwaiger Nichterfüllung seiner mit diesem Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen hat der Pächter zu tragen.

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand ist der Sitz des Verpächters.

* Bei Wohnungswechsel ist unverzüglich die neue Adresse dem Verpächter und dem Kleingartenverein mitzuteilen. Für den Fall, dass er dies nicht tut, gilt der Nachweis des Postzugangs bei der bisher bekannten Adresse als zugestellte Postsendung.

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