Grundsätze der Schätzung von Kleingärten

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Antrag auf Gartenschätzung

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In den §§ 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) wird die Bewertung von Kleingärten geregelt. Sie dient zur Ermittlung der finanziellen Entschädigung bei Kündigung durch den Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses. Bei jedem Pächterwechsel besteht die Pflicht zur Bewertung.

Grundlage für die Bewertung in Kleingärten innerhalb von Kleingartenanlagen des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V. bildet die Bewertungsrichtlinie des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V.

Die Bewertung soll dazu beitragen, den Zeitwert der Laube, sonstiger Baulichkeiten und Anpflanzungen als Grundlage einer finanziellen Entschädigung für den abgebenden Pächter zu ermitteln.

Da organisierte Kleingärten den Bedingungen des BKleingG unterliegen und somit nicht am Immobilienmarktgeschehen teilnehmen, erfolgt die Bewertung von Wertermittlern, die durch den Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V. berufen wurden. Eine Bewertung durch andere Sachverständige findet keine Anerkennung.

Auf Antragstellung (Formblatt) des abgebenden Pächters bei der Geschäftsstelle des VGS wird die Bewertung vorgenommen. Dazu ist eine Besichtigung vor Ort (Bewertungsstichtag) unter Teilnahme der Wertermittler, des abgebenden Pächters und nach Möglichkeit eines Vorstandsmitgliedes der Anlage erforderlich.

Zur Bewertung des Kleingartens sind am Besichtigungstag die erforderliche Baugenehmigung, die Rechnung für die Laube und Handwerkerrechnungen vorzulegen. Bewertet werden Lauben, mit dem Boden fest verbundene Baulichkeiten und Anlagen (Terrasse, Gewächshäuser, Wegebefestigungen, Rankgerüste, Zäune usw.), die nach § 20 a des BKleingG zulässig und für eine weitere kleingärtnerische Nutzung erforderlich sind. Dazu gehören auch Elektro- und Wasseranlagen.

Weiterhin erfolgt eine Bewertung von Obstgehölzen, Gemüse, Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölzen und Hecken innerhalb des Kleingartens, wenn diese gesund sind und den Pflanz- bzw. Grenzabständen der Gartenordnung entsprechen.

Von einer Bewertung ausgeschlossen sind Baulichkeiten, die durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden bzw. keinen Bestandsschutz gemäß § 20 a BKleingG haben. Diese Baulichkeiten sind in Zuständigkeit des abgebenden Pächters auf Weisung des Vereinsvorstandes bzw. Zwischenpächters zu entfernen. Nicht bewertet werden auch Bodenverbesserungen jeder Art.

Bewegliche Einrichtungsgegenstände (Möbel, Gartengeräte, Spiel- und Sportgeräte u. a.) werden ebenfalls nicht bewertet und bleiben der Vereinbarung des Eigentümers mit dem nachfolgenden Nutzer des Kleingartens überlassen. Der nachfolgende Nutzer ist jedoch nicht zur Übernahme verpflichtet.

Arbeitsleistungen oder Umlagen, die der abgebende Pächter für die Errichtung und Gestaltung der Kleingartenanlage bzw. für die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen erbracht hat, sind nicht Gegenstand der Bewertung und werden daher auch nicht berücksichtigt.

Über die Bewertung wird ein Bewertungsprotokoll angefertigt. Dieses ist durch die Beteiligten zu unterschreiben.

Das Bewertungsprotokoll ist vom Tag der Bewertung bis zu einem Jahr danach gültig und dient als Grundlage einer finanziellen Abfindung bei einem Pächterwechsel, wenn im bewerteten Kleingarten keine Veränderungen erfolgten.

Für die Bewertung wird eine Entschädigung des Aufwandes der Wertermittler in Abhängigkeit der ermittelten Bewertungssumme erhoben. Sie ist grundsätzlich vom abgebenden Pächter zu zahlen.

Zur Schätzung sind zu übergeben:

  • Baugenehmigung

wenn vorhanden vorzulegen:

  • Rechnung für Bungalow
  • Handwerkerrechnungen
  • Angaben zum Pflanzjahr

Nicht Bestandteil der Schätzung sind Gemeinschaftsanlagen oder gemeinschaftlich errichtete Baulichkeiten, die durch Umlagen realisiert wurden.

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